Sicherheitstechnische Betreuung und Arbeitsplatzevaluierung

Beschreibung
Termine
gesetzliche und andere Informationen


Beschreibung

IsoEva ist ein Programmsystem zur Unterstützung der Sicherheitstechnik und der Evaluierung von Arbeitsplätzen. Es stützt sich auf das Arbeitnehmerschutzgesetz aus 1995. Dieses ASchG wurde auf Grund des Beitrittes Österreichs zur EG in einigen Teilen novelliert und der EG - Richtlinie 89/391 EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit" angepaßt. Gegenüber dem bis 31.12.94 geltenden ASchG trat als wesentliche Neuerung in Kraft, daß der Unternehmer verpflichtet ist, in dieser Frage selbst aktiv zu werden und die Aktivitäten zu dokumentieren. Im Groben umfaßt dies folgende Hauptpunkte :

Das vorliegende Programmsystem unterstützt den Betriebsinhaber oder seine Beauftragten dabei, diese Tätigkeiten teilweise automatisiert durchzuführen und auszuwerten. Dabei stützen sich die Programme auf eine darunterliegende relationale Datenbank, in der sämtliche gesammelten Daten abgelegt, miteinander unterschiedlich verknüpft und ausgewertet werden.

Der EDV-kundige Benutzer hat Zugriff auf die in der Datenbank gespeicherten Daten, es steht ihm frei, neue, betriebseigene Auswertungen zu den vorhan-denen hinzuzufügen und seine eigene Auswertungsdatenbank zu erstellen. Auf Grund von Rücksichtnahmen auf Gewährleistungsfragen ist es dem Benutzer nicht möglich, in die vorhandenen Programm- und Datenstrukturen einzugreifen und diese zu verändern oder anzupassen.

Wenden Sie sich entweder an unsere Sicherheitsfachkraft Dipl.Ing. Dr.techn. Johann Chocholous oder an Gerhard F. Jilovec . Wir bieten sicherheitstechnische Beratung und führen gerne die Evaluierung für Sie durch.


Termine

Evaluierungstermine nach ASchG, Stand per Jänner 1997

Beschreibung

mehr als 250 AN

151-250 AN

101-150 AN

51-100 AN

11-50 AN

1-10 AN

Pflicht zur allgemeinen Evaluierung seit/ab

1.7.1995

1.1.1997

1.1.1997

1.1.1997

1.1.1997

1.1.1997

Pflicht zur Arbeitsstoff-Evaluierung seit/ab

1.7.1995

1.1.1996

1.1.1996

1.1.1996

1.1.1996

1.1.1996

Pflicht zur Mutterschutz-Evaluierung seit/ab

1.7.1995

1.1.1997

1.1.1997

1.1.1997

1.1.1997

1.1.1997

Präventivdienste seit/ab

1.4.1983 (ANSchG) bzw. 1.1.1995

1.1.1996

1.1.1997

1.1.1998

1.1.1999

1.1.2000

Fertigstellung und Dokumentation

1.7.1997

1.7.1997

1.7.1997

1.7.1998

1.7.1999

1.7.2000


gesetzliche und andere Informationen

Arbeitsstoffe, gefährliche
Bildschirmarbeit
Gefahrenevaluierung, Auszug aus dem ASchG
Sicherheitsfachkräfte


Arbeitsstoffe, gefährliche

§ 40(1) ASchG
Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung gemäß ASchG § 41 ergeben hat, daß es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer handelt.

§ 41(2) ASchG
Arbeitgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach Ihren Eigenschaften gemäß § 40 einstufen. Für die Definition von explosionsgefährlichen, brandgefährlichen und gesundheitsgefährdenden Stoffen sind die Bestimmungen des Chemikaliengesetzes bzw. der Chemikalienverordnung zu beachten.


Bildschirmarbeit

§67(2) ASchG
Arbeitgeber sind verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.


Gefahrenevaluierung, Auszug aus dem ASchG

§ 4 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung der Maßnahmen

    1. Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
      1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
      2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
      3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,
      4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,
      5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,
      6. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.
    2. Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz steht.
    3. Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
    4. Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
    5. eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:
      1. nach Unfällen
      2. bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind.
      3. bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen lassen,
      4. bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
      5. bei neuen Erkenntnissen des § 3 Abs. 2 und
      6. auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.
    6. Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheits-fachkräfte und Arbeitsmediziner beauftragt werden.

§ 5 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente:
Arbeitgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechender Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.

§7 Grundsätze der Gefahrenverhütung
Arbeitgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:

    1. Vermeidung von Risiken
    2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken
    3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle
    4. Berücksichtigung des Faktors Mensch bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Ar-beitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen
    5. Berücksichtigung des Standes der Technik
    6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten
    7. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf dem Arbeitsplatz
    8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz
    9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.

Sicherheitsfachkräfte

Mit Einführung des ASchG mit 1.1.95 traten auch einige veränderte Berufsbezeichnungen in Kraft. Aus dem bisherigen Sicherheitstechnischen Dienst wurden die Sicherheitsfachkräfte. Deren Aufgaben sind im § 76 ASchG geregelt, die auszugsweise wiedergegeben werden.

Die erforderlichen Fachkenntnisse der Sicherheitsfachkräfte bzw. deren Qualifikationsanforderungen werden im § 74 ASchG und in der darauf beruhenden Durchführungsverordnung (Bundesgesetzblatt 277/95) geregelt. Die Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft hat mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung abzuschließen.